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   OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23   

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OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23 (https://dejure.org/2024,3559)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.02.2024 - 2 MB 16/23 (https://dejure.org/2024,3559)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Februar 2024 - 2 MB 16/23 (https://dejure.org/2024,3559)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO
    Fehlender Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerbern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2020 - 2 MB 12/19

    Ausblendung des Bewährungsvorsprungs - Amt mit leitender Funktion

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23
    Zudem kann die zugleich - mit der Besetzung der Stelle - angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. dazu nur Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2018 - 2 MB 3/18 -, juris Rn. 7 f. m. w. N. und vom 7. Februar 2020 - 2 MB 12/19 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris Rn. 19).

    Der Beigeladene kann bis dahin (bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) keinen rechtlich relevanten Bewährungsvorsprung erlangen (vgl. bei einer Dienstpostenkonkurrenz nur: Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2018 - 2 MB 3/18 -, juris Rn. 8, 10 m. w. N. und vom 7. Februar 2020 - 2 MB 12/19 -, juris Rn. 7 m. w. N. ) bzw. mit dem Antragsteller gleichziehen (so aber offenbar OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2021 - 5 ME 187/20 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.; VGH Kassel, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 1 B 2043/14 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Dies ist der Grund für die Annahme eines Anordnungsgrundes bei Beförderungsbewerbern, und zwar sowohl in Bezug auf das zu vergebene höhere Statusamt als auch in Bezug auf einen damit (oder allein) zu vergebenen (höheren) Dienstposten wegen des damit für den Ausgewählten erzielten Bewährungsvorsprungs bzw. der dadurch für den unterlegenden Mitbewerber zugunsten des Ausgewählten getroffenen negativen Vorauswahl für die Vergabe des höheren Statusamtes (vgl. dazu nur Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2018 - 2 MB 3/18 -, juris Rn. 8 m. w. N. und vom 7. Februar 2020 - 2 MB 12/19 -, juris Rn. 7 m. w. N.) als auch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität in Bezug auf die Vergabe des Statusamtes (vgl. dazu nur Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2018 - 2 MB 3/18 -, juris Rn. 7 m. w. N. und vom 7. Februar 2020.

    - 2 MB 12/19 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2018 - 2 MB 3/18

    Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23
    Zudem kann die zugleich - mit der Besetzung der Stelle - angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. dazu nur Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2018 - 2 MB 3/18 -, juris Rn. 7 f. m. w. N. und vom 7. Februar 2020 - 2 MB 12/19 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris Rn. 19).

    Der Beigeladene kann bis dahin (bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) keinen rechtlich relevanten Bewährungsvorsprung erlangen (vgl. bei einer Dienstpostenkonkurrenz nur: Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2018 - 2 MB 3/18 -, juris Rn. 8, 10 m. w. N. und vom 7. Februar 2020 - 2 MB 12/19 -, juris Rn. 7 m. w. N. ) bzw. mit dem Antragsteller gleichziehen (so aber offenbar OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2021 - 5 ME 187/20 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.; VGH Kassel, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 1 B 2043/14 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Dies ist der Grund für die Annahme eines Anordnungsgrundes bei Beförderungsbewerbern, und zwar sowohl in Bezug auf das zu vergebene höhere Statusamt als auch in Bezug auf einen damit (oder allein) zu vergebenen (höheren) Dienstposten wegen des damit für den Ausgewählten erzielten Bewährungsvorsprungs bzw. der dadurch für den unterlegenden Mitbewerber zugunsten des Ausgewählten getroffenen negativen Vorauswahl für die Vergabe des höheren Statusamtes (vgl. dazu nur Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2018 - 2 MB 3/18 -, juris Rn. 8 m. w. N. und vom 7. Februar 2020 - 2 MB 12/19 -, juris Rn. 7 m. w. N.) als auch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität in Bezug auf die Vergabe des Statusamtes (vgl. dazu nur Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 2018 - 2 MB 3/18 -, juris Rn. 7 m. w. N. und vom 7. Februar 2020.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2022 - 6 B 1405/21

    Untersagung der Besetzung eines Dienstpostens mit einem Mitbewerber bei einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23
    Demgemäß lässt sich die Besetzung des Beigeladenen auf dem Dienstposten, die der Antragsteller (allein) begehrt, jederzeit und aus jedem sachlichen Grund im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen rückgängig machen, und dass erst Recht, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Bewerberauswahl fehlerhaft und damit das Auswahlverfahren rechtswidrig war (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 6 B 1405/21 -, juris Ls 2 und Rn. 10 m. w. N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 B 10010/18 -, juris Rn. 8).

    Das Ziel des Antragstellers - die Umsetzung bzw. Versetzung auf den dann nur noch streitgegenständlichen Dienstposten - hätte sich aber noch nicht erledigt und könnte in der Hauptsache - jetzt nur noch als (statusgleiche) Dienstposten-/Versetzungskonkurrenz weiterverfolgt werden (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 6 B 1405/21 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

    Zudem legt der Antragsteller, der bereits das Statusamt und einen damit übertragenen Dienstposten innehat, weder dar noch erschließt sich dies dem Senat anderweitig, worin sich die auf dem streitgegenständlichen (gleich bewerteten) Dienstposten möglichen Erfahrungen von denen auf seinem Dienstposten bereits von ihm gesammelten unterscheiden sollen (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2021 - 6 B 1405/21 -, juris Rn. 14).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2018 - 2 B 10010/18

    Beamtenernennung; Konkurrenz einer Umsetzungsbewerbers mit einem

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23
    Demgemäß lässt sich die Besetzung des Beigeladenen auf dem Dienstposten, die der Antragsteller (allein) begehrt, jederzeit und aus jedem sachlichen Grund im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen rückgängig machen, und dass erst Recht, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Bewerberauswahl fehlerhaft und damit das Auswahlverfahren rechtswidrig war (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 6 B 1405/21 -, juris Ls 2 und Rn. 10 m. w. N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 B 10010/18 -, juris Rn. 8).

    Entgegenhalten lässt sich dem auch nicht, dass eine Rück- oder Weiterversetzung) des ausgewählten Bewerbers mangels eines in der jeweiligen Behörde später gegebenenfalls nicht mehr vorhandenen - entsprechend bewerteten - Dienstpostens gefährdet sein könne und sich dies zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht absehen lasse (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 B 10010/18 -, juris Rn. 9 mit Verweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 M 165/06 - und offengelassen in OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2012 - 5 ME 44/12 -, jeweils juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2003 - 1 B 1348/03

    Bewerbung eines Kommunalbeamten um einen anderen Dienstposten; Fehlen eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23
    Bei einer fehlerhaften Bewerberauswahl zwischen den dann statusgleichen Beteiligten wäre der Antragsgegner gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast verpflichtet, den streitgegenständlichen Dienstposten - unter Wahrung der Stabilität des statusrechtlichen Amtes des aktuellen Dienstposteninhabers - zugunsten des Antragstellers wieder frei zu machen (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, juris Rn. 17 zur sogar unabhängig von einer zwischenzeitlichen Statusveränderung gegebenen Möglichkeit einer Weiterversetzung des jeweiligen Dienstposteninhabers und die Durchsetzung des Anspruches mittels einer Leistungsklage).

    Bei der (Dritt)Anfechtungsklage in der Hauptsache (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Ls 1 und Rn. 17, 29; ggfs. in Kombination mit § 113 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 VwGO, vgl. zur Leistungsklage OVG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, juris Rn. 17) ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier das Datum des dann ergangenen Widerspruchsbescheides - maßgeblich.

  • OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12

    Umsetzung eines Referatsleiters beim Niedersächsischen Finanzministerium auf eine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23
    Entgegenhalten lässt sich dem auch nicht, dass eine Rück- oder Weiterversetzung) des ausgewählten Bewerbers mangels eines in der jeweiligen Behörde später gegebenenfalls nicht mehr vorhandenen - entsprechend bewerteten - Dienstpostens gefährdet sein könne und sich dies zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht absehen lasse (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 B 10010/18 -, juris Rn. 9 mit Verweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 M 165/06 - und offengelassen in OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2012 - 5 ME 44/12 -, jeweils juris).

    (- 5 ME 44/12 -, A.RS 2012, 49487, beck-online bzw. juris Rn. 13 f.) bezieht, lässt sich mit der Begründung, dass der beförderte Beamte später wieder versetzt oder umgesetzt und die Planstelle bzw. der Dienstposten wieder freigemacht würde, auch nicht letztlich immer ein Anordnungsgrund bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten, und zwar auch zwischen Beförderungsbewerbern, verneinen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2007 - 2 M 165/06

    Stellenneuausschreibungsverlangen der Gleichstellungsbeauftragten; keine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23
    Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass sich das um die Stellenbesetzung geführte Hauptsacheverfahren mit der nicht mehr rückgängig machbaren Beförderung des Beigeladenen erledigt habe, weil es sich bei einer späteren Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenbesetzung handelte, sodass sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Konkurrenten nur mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern ließe (so und im Einzelnen zu einer Konkurrenz zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerber mit Besetzung des Beförderungsbewerbers auf die ausgeschriebene Stelle: OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 M 165/06 -, juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 -, juris Ls 3 und Rn. 22 ff).

    Entgegenhalten lässt sich dem auch nicht, dass eine Rück- oder Weiterversetzung) des ausgewählten Bewerbers mangels eines in der jeweiligen Behörde später gegebenenfalls nicht mehr vorhandenen - entsprechend bewerteten - Dienstpostens gefährdet sein könne und sich dies zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht absehen lasse (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 B 10010/18 -, juris Rn. 9 mit Verweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 M 165/06 - und offengelassen in OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2012 - 5 ME 44/12 -, jeweils juris).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23
    Schließlich steht dem Antragsteller - was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. September 2015 (- 3 CE 15.1604 -, juris Rn. 20 ff.) anzunehmen scheint - nicht allein deshalb ein Anordnungsgrund zur Seite, weil der Antragsgegner die streitbefangene Stelle - wie hier - im Rahmen seiner Organisationsfreiheit mit dem Ziel der Bestenauslese unterschiedslos für Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber ausgeschrieben und sich damit rechtsverbindlich auf die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt hat (vgl. dazu die Ausschreibung vom 2. Dezember 2022, SchlHA 12/2022, S. 502; Bl. 137 BA-DLZP "Auswahlvorgang GrL"; vgl. zur Vergabe eines Dienstpostens nur: BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, juris Ls 1 und 2, Rn. 18 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23
    Relevanz hat dieser Umstand einzig für die Frage, ob dem Antragsteller in Abgrenzung zu einer schlichten (nicht nach Leistungskriterien ausgeschriebenen) behördeninternen Um- oder Versetzung ein Bewerbungsverfahrensanspruch und damit ein Anordnungsanspruch zusteht bzw. ob er in der Hauptsache überhaupt klagebefugt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Ls 1 und 2 sowie Rn. 14 ff.).
  • VGH Bayern, 29.09.2015 - 3 CE 15.1604

    Einstweilige Anordnung; Dienstpostenbesetzung mit Beförderungsbewerber;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2024 - 2 MB 16/23
    Schließlich steht dem Antragsteller - was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. September 2015 (- 3 CE 15.1604 -, juris Rn. 20 ff.) anzunehmen scheint - nicht allein deshalb ein Anordnungsgrund zur Seite, weil der Antragsgegner die streitbefangene Stelle - wie hier - im Rahmen seiner Organisationsfreiheit mit dem Ziel der Bestenauslese unterschiedslos für Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber ausgeschrieben und sich damit rechtsverbindlich auf die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt hat (vgl. dazu die Ausschreibung vom 2. Dezember 2022, SchlHA 12/2022, S. 502; Bl. 137 BA-DLZP "Auswahlvorgang GrL"; vgl. zur Vergabe eines Dienstpostens nur: BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, juris Ls 1 und 2, Rn. 18 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 2 MB 16/16

    Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren; Rechtsnatur der dienstlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2020 - 1 B 1710/19

    Richter auf Probe ernennungsreif Verplanung Versetzungsbewerber Bezirksintern

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 5 ME 187/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • VGH Hessen, 06.05.2015 - 1 B 2043/14

    Konkurrenz Versetzungsbewerber/Beförderungsbewerber Ausschöpfen der dienstlichen

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